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Habe heute von einem Partner diese Mail erhalten:
----- wir möchten Sie mit dieser Email über eine Gesetzesänderung informieren, die für Sie und alle Ihre Partner, für die Sie werben, von grosser Tragweite ist. Seit dem 01.01.2002 muss Banner- und Linkwerbung als solche gekennzeichnet sein. Ferner muss aus der Banner- oder Linkwerbung hervorgehen, von wem die Werbung beauftragt wurde, bzw. wohin dieser Link oder das Banner führen. Hierzu reicht völlig aus, wenn der Name, die Firma oder ein sonstiges Unternehmenskennzeichen des Werbenden erscheint. ==>Was passiert, wenn man sich daran nicht hält? Es drohen rechtliche Konsequenzen. Man verstösst gegen geltendes Recht UND kann auch noch abgemahnt werden. Solch eine Abmahnung ist mit erheblichen Kosten verbunden. Wir können Sie nur dringend auffordern, dies bei Ihrem Web-Angebot zu überdenken. Als Faustregel gilt: Banner oder Textlinks, die nur dem "Anlocken" dienen, d. h. aus denen weder hervorgeht, dass es sich um Werbung handelt, noch wohin Link/Banner führen, müssen geändert oder entfernt werden. Bei Anfragen stehen wir gerne zur Verfügung. Bitte beachten Sie jedoch, dass wir keine Rechtsberatung leisten können. Vorgenannte Informationen wurden uns durch unseren eignen Rechtsanwalt, der Fachmann für Werberecht ist, mitgeteilt. Uns ist natürlich auch klar, dass dies u. U. das Aus für sog. Shop- und Suchportale sein kann, denn hier wurde bislang Werbung als "nicht erkennbar" eingebunden, d. h. der Nutzer hatte den Eindruck, dass es sich um redaktionelle Inhalte des Programms handeln würde. Vielleicht sollte man hier einen "globalen" Hinweis einfügen, z. B. beim Start der ersten Seite: "Dieses Shop- und Informationsportal besteht ausschließlich aus Werbung. Alle Links, Banner und auch Links aus Suchergebnissen sind Werbung. Sie erkennen den Auftraggeber dieser Werbung anhand seiner Internetadresse oder anderer Unternehmenskennzeichen, die aus den Bannern oder Textlinks hervorgehen." Ob dies ausreicht, wissen auch wir nicht. Problem dabei: Sie können nicht kontrollieren, ob das Banner oder der Textlink im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt (Unternehmskennzeichen). Die vorgenanten Angaben machen wir ohne Gewähr. Sie müssen sich also selber informieren und ggf. beraten lassen. ENDE der E-Mail- ------- Was sagt Ihr dazu? Tkni
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Das erinnert mich doch sehr an Mails, die ich gelegentlich bekomme. Mir schreiben irgendwelche Doktoren und andere hochbetitelte Herren, die angeblich mit bei mir gekauften Produkten Probleme haben und um Hilfe bitten. Wie sich später herausstellte waren das alles nur Ablenkungsmanöver. In Wirklichkeit hatten die versucht, mit meiner Antwortmail die Mail-Adressen meiner Kunden auszulesen...
Würde mich dennoch interessieren, ob an den neuen Werbebestimmungen was dran ist. Denn der deutsche Gesetzgeber kriegt ja fast alles hin... Matze |
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Wenn man sich als Magazin, Online Zeitschrift oder irgendsowas ausgibt, oder gar eine "Online Ausgabe"
der Printausgabe ist, sollte man tunlichst in einem redaktionellem Beitrag die "Werbung" unterlassen... Bzw. dann mit Bannerwerbung arbeiten und dieses möglicherweise durch den Alt-Tag bzw. durch das kleine Hochkant-Werbe-Images Kennzeichen... Es ergibt sich also die Frage ob und im welchen Umfang das Pressegesetz für die jeweilige Seite in Frage kommt... Bei einem "Verkaufsshop oder vergleichbares sollte man sich doch einfach mal die Frage stellen, wie ist das draußen in der freien Natur mit den Geschäften, steht da auch überall dran, dies ist Werbung, Achtung wir wollen nur unsere Produkte verkaufen... Wenn einer eine Seite hat in der er Produkte der verschiedensten Arten beschreibt und eins dabei besonders hochlobt und in diesem Bericht dann "verlinkt", so ist das durchaus bedenklich... |
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Ja,, die Aussage mit der Kennzeichnung stimmt. Z.B. schreibt die aktuelle "Die Wirtschaft" (IHK-Bonn Magazin) einen interessanten Artikel darueber.
Hintergrund ist § 7 TDG und das geliebte UWG - Werbung muss klar als solche erkennbar sein - Die natuerliche oder juristische Person, in deren Auftrag die kommerzielle Kommunikation erfolgt, muss klar identifizierbar sein. - Preisausschreiben und Gewinnspiele mit Werbecharakter müssen klar als solche erkennbar sein. In diesem Zusammenhang ist folgender Link ganz interessant http://www.heise.de/newsticker/data/jk-15.02.02-003/ Das Hauptproblem duerfte die Identifikation des Auftraggebers sein. Ich persoenlich interpretiere dies so, dass auf der Website die beworben wird, der Unternehmer klar identifizierbar sein muss. Es kann niemand verlangen, dass ich neben einen Banner schreibe, dies ist eine Werbung von Lieschen Mueller, Blastr. 11111 Bla, Tel.01111/1111 Das waere etwas daneben. Ich bin allerdings kein Rechtsanwalt. Uebrigens ist eine Identifikation fuer nahezu jeden Websitebetreiber zwingend. Es gibt naemlich ebenfalls im TDG den § 6 erweiterte Informationspflichten. Ihr habt eine private Website und braucht kein Impressum, sagt Ihr - Wenn Ihr Werbung auf Eurer Site habt nehmt ihr am Geschaeftsverkehr teil, egal ob ihr Privatperson oder Firma seid. Das gesamte fuer jeden Webmaster der Werbung auf seiner Site (und natuerlich auch andere) hat so wichtige TDG gibt es hier: http://www.netlaw.de/gesetze/tdg.htm Mit lieben Gruessen Juergen http://www.modellbahn-portal.de |
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